Reisebedingungen für Pauschalangebote Online
Stand: 01.01.2020
Liebe Gäste und Interessenten,
auf dieser Website finden Sie attraktive Pauschalangebote aus unserer Region. Die vorgestellten Pauschalarrangements werden teilweise vom Hohenlohe + Schwäbisch Hall Tourismus e. V. (nachfolgend mit "HST" abgekürzt), teilweise von anderen Anbietern unserer Region organisiert, wobei der jeweilige Anbieter als Reiseveranstalter auftritt.
Die nachfolgenden Reisebedingungen, um deren aufmerksame Lektüre wir Sie bitten, sollen das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend als „Sie“ oder „Kunde“ bezeichnet) und dem HST im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen klar regeln und Sie über wichtige Vertragsgrundlagen informieren.
Vorab 2 wichtige Informationen:
Reiseveranstalter (oder Vermittler touristischer Leistungen) sind derzeit gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ob der RV (oder ein betroffener Vermittler) zur freiwilligen Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren bereit ist, wird individuell nach Entstehen einer Streitigkeit entschieden. Unabhängig davon ist der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegung anzugeben: https://webgate.ec.europa.eu/odr
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-) Bestellung durch Sie als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen (vgl. Ziffer 12 sowie auch Ziffer 4, 5 und 7 der nachfolgenden Reisebedingungen).
1. Reiseveranstalter, Stellung und Haftung von Reise- und Nebenleistungsvermittlern
1.1 Den jeweiligen Reiseveranstalter entnehmen Sie bitte den Anbieterangaben bei der jeweiligen Beschreibung, dieser wird auch in der Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet.
1.2 Soweit der RV ausdrücklich in fremdem Namen für einen Reiseveranstalter oder Nebenleistungsanbieter handelt, wird er als Vermittler tätig. Der Vertrag über die Leistung selbst kommt zwischen dem Reiseveranstalter oder Nebenleistungsanbieter und dem Kunden direkt zustande.
1.3 Vermittler sind nur für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung unter Einschluss der Informationspflichten nach § 651 v BGB, nicht für die gebuchte Leistung selbst verantwortlich, eine zusätzliche Verantwortlichkeit kann sich jedoch im Fall der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung von mehreren Verträgen ergeben. Wird der jeweilige RV als Vermittler tätig (z. B. bei der Beschaffung von Konzertkarten), ist seine Haftung für fehlerhafte Vermittlung auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Körperschäden betroffen sind oder ein Fall des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt.
2. Vertragsschluss / Leistungen
2.1 Die Darstellung des jeweiligen Pauschalarrangements ist im Rechtssinn noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, vgl. Ziffer 11.
2.2 Ihre Anmeldung zu einem der Pauschalarrangements, die keiner bestimmten Form bedarf, stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar, dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung durch den RV zustande.
Geht eine bloße Interessensbekundung des Kunden voraus, verändern sich danach möglicherweise die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen, stets kommt ein Vertragsschluss aber nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem deckungsgleiche Vertragserklärungen beider Seiten (Angebot und Annahme) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss.
Soweit im Angebot keine Frist oder Form angegeben ist, kann es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang formlos angenommen werden.
2.3 Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet der RV dem Kunden den Sicherungsschein gemäß § 651 r des BGB, soweit dieser erteilt werden muss, vgl. Ziffer 3.1.
2.4 Die vom RV geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Inhalt der bei Vertragsschluss gewechselten Dokumente bzw. Willenserklärungen in Verbindung mit der zugrundeliegenden Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit dem RV, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollen, gelten vorrangig.
2.5 Vermittler (vgl. Ziffer 1.2 und 1.3) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibungen, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen. Gleiches gilt für Personen, die im Rahmen der Vertragserfüllung tätig werden, ohne selbst Vertragspartei zu sein (Leistungsträger, z. B. Unterkunftsbetriebe).
3. Sicherungsschein/Anzahlung, Zahlung
3.1 Der Sicherungsschein nach 651 r BGB sichert die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und ab Reiseantritt zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise ab, soweit Leistungen einer Pauschalreise nach § 651 a Abs. 2 BGB in Folge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen. Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung einschließen, sind gesetzlich von der Sicherungsscheinpflicht und der Geltung der §§ 651 ff BGB ausgenommen.
3.2 Alle im Folgenden genannten Zahlungen sind vor Reiseende nur fällig, soweit ein gesetzlich vorgeschriebener Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 2.2) ist eine Anzahlung zu leisten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Anzahlung 10 % des Reisepreises. Die Restzahlung ist, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, drei Wochen vor Reisebeginn fällig.
4. Rücktritt vor Reisebeginn bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen oder bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
4.1 Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
4.2 Ist der RV aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, kann er unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds seinen Rücktritt erklären.
4.3 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der jeweils zurücktretenden Vertragspartei unterliegen und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen, vgl. § 651 h Abs. 3 BGB.
4.4 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der RV, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, vor Fälligkeit des gesamten Reisepreises unter Einhaltung folgender Fristen vom Reisevertrag zurücktreten:
bei Reisen, die länger als 6 Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
bei Reisen mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen, spätestens 7 Tage vor Reisebeginn
bei Reisen, deren Dauer 2 Tage unterschreitet, spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn.
4.5 In allen Fällen des Rücktritts verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.
5. Rücktrittskosten vor Reisebeginn in sonstigen Fällen/Ersatzteilnehmer/Umbuchung
5.1 Der Kunde kann abgesehen von dem in Ziffer 4.1 geregelten Fall vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten, der RV hat dann jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 651 h BGB, für die, soweit nicht anders vereinbart, folgende Entschädigungspauschalen angewendet werden (zu Versicherungsmöglichkeiten des Kunden vgl. Ziffer 9).
bis einschließlich 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
vom 30. bis einschließlich 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
vom 20. bis einschließlich 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
vom 11. bis einschließlich 4. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.
Maßgeblich bei der Anwendung dieser Staffel ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim RV. Der RV ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
5.2 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, Fax, E-Mail) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften Kunde und Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem Kunden ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen dem Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
5.3 Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Änderungen des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen nach Vertragsschluss (Umbuchungen) besteht nicht, grundsätzlich ist ein Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung erforderlich. Bis einschließlich 31. Tag vor Reisebeginn können nach Absprache in vielen Fällen Umbuchungen gegen Zahlung eines Umbuchungsentgeltes von 15,00 € (zzgl. zu eventuellen Preisdifferenzen, die durch die geänderte Leistung entstehen) durchgeführt werden. Alle Umbuchungen setzen Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen voraus.
6. Beistandspflicht bei Schwierigkeiten des Reisenden oder Störung der angetretenen Reise durch unvermeidbare Umstände
Nach Reiseantritt kann ggf. nur unter den Voraussetzungen einer Kündigung wegen Mangels nach § 651 l BGB vom Kunden gekündigt werden. Gerät der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten, muss der RV unverzüglich in angemessener Weise Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung der in § 651 q BGB genannten Informationen und Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Sofern der Kunde die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft herbeigeführt hat, kann der RV Ersatz seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen fordern, wenn und soweit diese angemessen sind.
7. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
7.1 Ein Reisemangel ist unverzüglich anzuzeigen. Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind, soweit möglich und zumutbar, an den RV direkt zu richten. Beachten Sie hierbei auch eine ggf. in den Reiseunterlagen angegebene Notrufnummer oder Ansprechadresse. Bei einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige drohen Anspruchsverluste.
7.2. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann Abhilfe verlangt werden. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
7.3 Leistet der RV nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, so kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
7.4 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannten Ansprüche entfallen, soweit der Kunde den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt und dadurch keine Abhilfe erfolgen kann.
7.5 Zum Recht auf Kündigung und weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe § 651 k bis § 651 u BGB.
8. Haftungsbeschränkungen für den RV / den RV als Vermittler
8.1 Die vertragliche Haftung des RV auf Schadenersatz ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit keine Körperschäden betroffen sind und der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
8.2 Die Haftung des RV auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis 4100 € Schaden haftet der RV jedoch unbeschränkt
8.3 Vermittelt der RV außerhalb des Reisevertrags eine Leistung ausdrücklich in fremden Namen, so ist er nur
für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung, nicht für die vermittelte Leistung selbst verantwortlich. Seine Haftung für fehlerhafte Vermittlung wird auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt.
9. Versicherungen
Es empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Solche Versicherungen bietet z. B. die ERGO Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München.
10. Verjährung der reisevertraglichen Ansprüche
Ihre reisevertraglichen Ansprüche nach § 651 i BGB (Minderung, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
11. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Ausschreibung kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn der RV den Vertragsschluss auf der Basis einer als unrichtig erkannten Angabe in der Beschreibung nicht vornimmt.
12. Sonstiges
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651 a ff BGB (soweit deutsches Recht anwendbar ist).
Datenschutz
Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Reisevorbereitung, Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, nachträgliche Umfragen zur Qualitätskontrolle sowie Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 a DSGVO (Einwilligung) verarbeitet. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an info @hs-tourismus.de genügt. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DS-GVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77. Verantwortlich im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Hohenlohe + Schwäbisch Hall Tourismus e. V. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Weitere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unseren Internetseiten unter https://www.hohenlohe-schwaebischhall.de/service/datenschutzerklaerung/